Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), und mit ihm die Transparenzpflichten für Chatbots und KI-generierte Inhalte. Dieser Leitfaden beantwortet die Fragen, die Unternehmen tatsächlich stellen, in der Reihenfolge, in der sie gestellt werden.
Muss mein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?
Ja. Ein KI-System, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss so gestaltet sein, dass diese Menschen informiert werden, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Ausnahme: Es ist aus dem Kontext für eine verständige Person offensichtlich. In der Praxis: Ein sichtbarer Hinweis zu Beginn des Gesprächs erledigt es, ein Roboter-Icon nicht.
Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Das Omnibus-Paket vom Juli 2026 (Verordnung (EU) 2026/1744) hat sie nicht verschoben. Verschoben wurden Hochrisiko-Pflichten, auf 2027 und 2028, nicht die Transparenz.
Wer trägt die Pflicht: der Anbieter oder das Unternehmen, das den Bot nutzt?
Die Offenlegungspflicht für Chatbots in Art. 50 Abs. 1 liegt beim Anbieter, also bei der Partei, die das System entwickelt oder entwickeln lässt und in Verkehr bringt. Wer den Chatbot eines Herstellers auf der eigenen Website einsetzt, sollte als Erstes den Hersteller fragen, wo die Offenlegung passiert.
Betreiber, also Unternehmen, die KI-Systeme beruflich einsetzen, tragen eigene Pflichten aus Art. 50 in bestimmten Fällen: bei Deepfakes und bei KI-generierten Texten, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Ein Support-Chatbot fällt nicht darunter. Fotorealistische KI-Bilder, die wirklichen Personen, Gegenständen oder Orten ähneln und wie echte Aufnahmen wirken, können darunter fallen. Ebenso KI-geschriebene Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Für solche Texte gibt es eine Ausnahme: Wurden die Inhalte von Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert und trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung, entfällt die Offenlegungspflicht.
Was ist mit KI-generierten Bildern, Audio und Video?
Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Das ist die technische Kennzeichnungsebene, sie gehört zum Werkzeug.
Davon getrennt: Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gehört zum Veröffentlicher.
Was deckt die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ab, und was nicht?
Die Frist bis zum 2.12.2026 deckt genau eine Sache ab: die Kennzeichnungs- und Erkennbarkeitspflicht aus Art. 50 Abs. 2, und nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Sie deckt nicht die Chatbot-Offenlegung ab. Sie deckt nicht die Deepfake-Offenlegung ab. Ein Chatbot ohne Hinweis ist nicht „in der Übergangsfrist“. Er verfehlt eine Pflicht, die bereits gilt.
Was passiert, wenn wir nichts tun?
Der Vollzug ist national organisiert und läuft seit dem 2. August 2026 parallel zu Art. 50. Das praktische Risikoprofil kennen Sie aus anderer Produktregulierung: Diese Pflichten sind von außen prüfbar. Ein Chatbot, der sich nie vorstellt, ist für jeden sichtbar, der ihn öffnet. Auch für eine Behörde, einen Wettbewerber, eine Journalistin.
Bußgeldzahlen hängen wir nicht an Art. 50. Seriöse Zahlen verlangen die genaue Sanktionsstufe für das genaue Verhalten, und die meisten kursierenden Zahlen vermischen die Stufen. Der belastbare Satz ist kürzer: Die Pflichten gelten, der Vollzug existiert, und der Fix kostet einen Nachmittag.
Der Selbstcheck in zehn Minuten
- Öffnen Sie Ihren Chatbot wie ein Erstbesucher. Gibt es einen klaren Hinweis, dass es eine KI ist, vor oder zu Beginn der Interaktion?
- Listen Sie auf, wo Ihr Unternehmen KI-generierte Bilder, Audio, Video oder Texte veröffentlicht. Sind generierte Inhalte gekennzeichnet, und stellt Ihr Werkzeug sicher, dass die Kennzeichnung maschinenlesbar ist und die Inhalte als künstlich erzeugt erkennbar sind?
- Können Sie pro System in einem Satz sagen, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind?
Dreimal Ja: Sie sind weiter als die meisten. Alles andere: Auf klariq.eu läuft der kostenlose Risiko-Check mit fünf Fragen, und das Paket für 249 € macht aus den Antworten die sechs Dokumente, die Sie in der Akte haben wollen.
Begriffe
- Anbieter: entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder nimmt es unter eigenem Namen in Betrieb.
- Betreiber: setzt ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich ein.
- Synthetische Inhalte: durch KI erzeugte oder manipulierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte.
| Situation | Pflicht | Wer | Gilt seit |
|---|---|---|---|
| Chatbot interagiert mit Menschen | Nutzer über KI informieren | Anbieter | 2.8.2026 |
| System erzeugt synthetische Inhalte | Maschinenlesbare Kennzeichnung und Erkennbarkeit | Anbieter | 2.8.2026, Kennzeichnungsfrist bis 2.12.2026 für Systeme, die vor dem 2.8.2026 in Verkehr waren |
| Deepfake | Künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen | Betreiber | 2.8.2026 |
| KI-Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen | Betreiber | 2.8.2026 |
Dieser Leitfaden beschreibt die Regeln, wie sie stehen; er ist keine Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall.
